Satzung der Veteranen- und Reservistenkameradschaft Fischach/ Schwaben e.V.

In der Fassung vom 27.03.2015
§1 Name und Sitz

  1. Gegründet wurde dieser Verein im Jahre 1885 und führte den Namen „Veteranen- und Soldatenverein Fischach“. Am 19.01.1999 wurde die Reservistenkameradschaft gegründet. Der Vereinsname wurde im Jahre 2000 nach einer Mitgliedervollversammlung wie folgt geändert:
    „Veteranen- und Reservistenkameradschaft Fischach/Schwaben“.
  2. Dieser Name und Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den  Zusatz „e.V.“.
  3. Gegenüber dem Verband der Reservisten d. Bundeswehr e.V. führt der Verein folgenden Namen: Reservistenkameradschaft Fischach / Schwaben VdRBw
  4. Der Sitz des Vereins ist in Fischach, Landkreis Augsburg

§2 Zweck und Aufgaben der Kameradschaft, Gemeinnützigkeit

Die Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Die Kameradschaft ist eine überparteiliche Personenvereinigung und verfolgt folgende Zwecke:

  1. Das Andenken der in den Kriegen gefallenen Kameraden sowie der Toten zu wahren und verstorbenen Kameraden des Vereins die letzte Ehre zu erweisen.
  2. Liebe und Treue zum Deutschen Volk und Vaterland wachzuhalten und zu stärken, sowie den Sinn für deutschbürgerliche Tugenden und Brauchtum zu erweisen.
  3. Verbindungen mit den derzeitigen Streitkräften, mit Veteranen- und      Soldatenvereinen sowie mit Reservistenkameradschaften zu suchen und zu erhalten.
  4. Die Mitglieder pflegen Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes
    (aus dem Gesetz: Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.)
  5. Die Förderung der Veteranen- und Soldatenbetreuung, der Fürsorge der Kriegsopfer, der Hinterbliebenen, Kriegs- und Körperbeschädigungen und der Kriegsgräberfürsorge.
  6. Die Förderung der Reservistenbetreuung bzw. der freiwilligen Reservistenarbeit in Zusammenarbeit mit dem Verband der Reservisten der Bundeswehr e.V. und mit der Bundeswehr
    * in der verteidigungspolitischen Arbeit
    -  die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, der Nato und anderer sicherheits- und verteidigungspolitischen Bündnisse und Organisationen, denen die Bundesrepublik Deutschland angehört, darstellt und fördert;
    -  staats- und sicherheitspolitische Aus- und Weiterbildung bestrebt;
    -  Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und deren Reservisten in Europa  eingeht und solche Kontakte pflegt;
    -  auf internationale Ebene an sicherheits- und verteidigungspolitischen Veranstaltungen teilnimmt;
    * in der Militärische Förderung
    -  militärische Weiterbildung der Reservisten;
    -  Teilnahme an Marsch-, Schießsport-, und andere Veranstaltungen –  auch im internationalen Rahmen;
    -  Teilnahme an Sportveranstaltungen
  7. Die Kameradschaft ist selbstlos tätig; diese  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kameradschaft dürfen nur für Satzungsgemäßen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Die Vorstandschaft und die Fahnenabordnung ist ein Ehrenamt. Diese können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in einer Mitgliedervollversammlung festgelegt.

 §3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Kameradschaft  besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus fördernden Mitgliedern.
    1. Mitglied der Gruppe „Veteranen“ kann jede natürliche Person werden (ggf. auch eine juristische Person). Als Mitglieder werden aufgenommen: alle Veteranen, aktive Soldaten und Reservisten der Bw und befreundeter Streitkräfte, sowie Personen die der Kameradschaft nahe stehen.
    2. Mitglied der Gruppe „Reservisten“ kann jede(r) aktive(r), ehemalige (r) Soldat/Soldatin und Reservist/Reservistin der Bundeswehr oder in der NATO oder WEU verbündeten Streitkräfte werden.
    3. Förderndes Mitglied in der Gruppe „Reservisten“ kann werden, wer den Verband der Reservisten der Bw e.V. uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Die Höchstquote von 15 % fördernden Mitgliedern darf gem. der Verbandssatzung nicht überschritten werden.
    Alle Mitglieder der o.a. Buchstaben a.b.) und a.c.) gehören dem Verband der Reservisten der deutschen Bundeswehr e.V. an und unterliegen gleichzeitig deren Satzung.
  2. Die Mitgliedschaft wird nach Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand o.V.i.A. zu richten. Die Mitgliedschaft der Mitglieder a.b.) und a.c.) im Verband der Reservisten d. Bw e.V. wird ebenfalls durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises (VdRBw) erworben.
  3. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  4. Austritt aus der Kameradschaft ist jederzeit zulässig. Es muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden, wenn es
    • einer von rechts- oder links radikalen Gruppierung angehört
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das gemeinsame Interesse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung innerhalb 6 Monaten nicht nachkommt.
    • Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Beschwerde anfechten. Die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
  7. Die Mitgliedschaft im VdRBw. e.V. endet ebenfalls durch Tod; Austritt (gem.  Art. 3 Abs. VII der Verbandssatzung)  oder Ausschluss gem. Art 3 Abs. VIII der Verbandssatzung).
  8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern, welche die Kameradschaft wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
  10. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft  unterwerfen sich die Mitglieder der Satzung der Kameradschaft.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das passive und aktive Wahlrecht.
  2. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme, sowie das Recht Anträge zu stellen und Wünsche zu äußern. Beschwerden oder besonders wichtige Anträge sind möglichst vor einer anberaumten Versammlung schriftlich an  den Vorstand zu richten.
  3. Alle Mitglieder der Gruppe „Reservisten“ können an den Veranstaltungen des  VdRBw teilnehmen, ebenso an gemeinsamen Veranstaltungen mit der Bundeswehr vorbehaltlich deren Zustimmung. Sie haben im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele ein Recht auf Förderung und Betreuung durch den VdRBw.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle in der Satzung enthaltenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, untereinander Kameradschaft zu pflegen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen.
  5. Alle verstorbene Mitglieder erhalten ein Trauergebinde bei Ihrer Beisetzung.
  6. Die Mitglieder der Gruppe „Reservisten“ sind verpflichtet den Verband der Reservisten d. Bundeswehr e.V. bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen.

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Alle Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für das laufende  Geschäftsjahr fällig. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
  4. „dieser Absatz wurde gestrichen“
  5. Kontoänderungen sowie Wohnortwechsel sind der Kameradschaft rechtzeitig anzuzeigen, bei Versäumnis sind eventuell anfallende Kosten vom Mitglied zu tragen.

 §6  Organe

Die Organe der Kameradschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. die Mitglieder des VdRBw
  3. die Vorstandschaft

 §7  Mitgliederversammlung

  1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem 1/10 der Mitglieder oder mehr als der Hälfte der Vorstandschaft (unter Angabe der Gründe) beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt der Marktgemeinde Fischach, für außerörtliche Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Ebenso bestimmt die Mitgliederversammlung einen Protokollführer.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge auf  Tagesordnungsänderungen werden nicht, andere Anträge nur dann behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
  6. Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit es die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Kandidat die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Der 1. und 2. Vorsitzende müssen schriftlich und geheim gewählt werden.
  8. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen müssen. Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 §8  Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl der Vorstandschaft
  2. Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfer
  3. Entlastung des Kassenverwalters
  4. Entlastung der Vorstandschaft
  5. Wahl der Beisitzer
  6. Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
  7. Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

§8a  Aufgaben der Mitgliederversammlung der Mitglieder die dem Verband  der Reservisten d. Bw. e.V. angehören

  1. Wahl des RK-Vorstandes für Reservisten (VdRBw)
    Diese Wahl richtet sich nach der Satzung des VdRBw sowie nach der dazugehörigen WaDO. Diese Wahl wird in Anwesenheit eines Vertreters aus der Kreisvorstandschaft des Verbandes in einer Mitgliederversammlung (nur Mitglieder die dem VdRBw angehören) durchgeführt. Zu wählen sind in jedem vierten Kalenderjahr, wobei das Jahr der letzten Wahl nicht mitgezählt wird: der RK-Vorstand bzw. die RK-Ansprechpartner bestehen aus:
    1. dem RK-Vorsitzenden 
    2. dem stv. RK-Vorsitzenden
    3. bei Bedarf 1-2 weiteren stv. Vorsitzenden
    4. dem RK-Kassenverwalter
    5. dem RK-Schriftführer
    6. zwei RK-Revisoren und ihre Vertreter
    7. die Delegierten für die Kreisdelegiertenversammlung
    8. und zusätzlich: den Schießsport-Beauftragten / RAG Vorsitzenden
  2. Entlastung des Vorstandes gem. WaDO, VdRBw
  3. Verpflichtung des gewählten Vorstandes gem. WaDO, VdRBw

 

§9 Vorstand

  1. Die Veteranen- und Reservistenkameradschaft  Fischach/Schwaben wird von der Vorstandschaft geleitet.
  2. Der Vorstandschaft gehören an:
    • der Vorsitzende
    • der RK-Vorsitzende
    • die stellv. Vorsitzenden
    • der Kassenverwalter
    • der Schriftführer
    • 2 Beisitzer
    Die Zahl der Beisitzer kann im Bedarfsfall verändert werden.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  5. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen  

§10 Aufgaben der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft  entscheidet über:

  1. die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  2. die Erfüllung aller der Kameradschaft gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist;
  3. Führung der laufenden Geschäfte;
  4. Durchführung der angebotenen freiwilligen Reservistenarbeit.
  5. Der Kassenverwalter ist berechtigt für die Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Bargeldbestand von 250 € und einen Girokontobestand bis zu 2500 € zu Verfügung zu halten.

§11 Wahl

  1. Kandidaten
    Kandidaten müssen die für das vorgesehene Amt erforderlichen Voraussetzungen und Erfahrungen besitzen. Sie müssen mit der Vereinsarbeit vertraut und auf Grund ihrer Persönlichkeit den an sie zu stellenden Anforderungen gewachsen sein.
  2. Einberufung zu Wahlversammlungen
    Die Wahlversammlungen sind von dem zuständigen Vorstand mit angemessenen Frist einzuberufen (angemessene Frist = 3 Wochen)
  3. Durchführung der Wahl
    Vor Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss (ein Leiter und zwei Helfer) aus der Versammlung gebildet. Der Wahlleiter hat im Auftrag der Mitgliederversammlung die bisherige Vorstandschaft zu entlasten und übernimmt bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden die Führung der Versammlung. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in gesonderten Wahlgängen geheim mit Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt, bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Es ist die Regel, dass die Wahlen der gesamten Vorstandschaft schriftlich durchgeführt werden. Wenn nicht mehr als 10 Prozent der anwesenden Mitglieder widersprechen, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen. Wenn bei Neuwahl der Vorstandschaft kein 1. Vorsitzender gewählt werden kann, übernimmt zunächst der neugewählte 2. Vorsitzende die Führung der Kameradschaft.
  4. Wahl des RK-Vorstandes für Reservisten ( VdRBw )
    Diese Wahl richtet sich nach der Satzung des VdRBw sowie nach der dazugehörigen WaDO.

§12 Finanzordnung

  1. Grundsatz der Sparsamkeit
    Die Finanzwirtschaft der Kameradschaft ist sparsam zu führen
  2. Konten
    Die Veteranen- und Reservistenkameradschaft Fischach hat gesonderte Konten eingerichtet. Ein- bzw. Auszahlungen sind entsprechend der Bereichszugehörigkeit zu zuordnen.
  3. Aktenführung
    • die Konten sind buchmäßig zu erfassen
    • alle Unterlagen sind ordnungsgemäß aufzubewahren und unterliegen der Eigenprüfung, sowie der Überprüfung der durch die Finanzbehörden.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung der Kameradschaft kann nur einer besonderen, zu diesem Zwecke mit einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft welche es unmittelbar und ausschließlich für Soldaten- und Reservistenbetreuung zu verwenden hat. Welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaft das Vermögen erhalten wird, beschließt eine Mitgliederversammlung.

§14 Sonderfälle

Über alle Fälle, welche in der Satzung nicht aufgeführt sind entscheidet die Vorstandschaft.

§15 Gruß

Wie in allen anderen Veteranen-, Krieger- und Soldatenvereinen oder -kameradschaften gilt auch für die Veteranen- und Reservistenkameradschaft Fischach/Schwaben der Gruß
„In Treue fest“.

Zusätzlich gilt der Gruß der „Reservisten
“:ein Dreifaches „hori do- jo ho“
.



Fischach, den 27.03.2015