Unsere Satzung ab dem
01.01.2002
mit dem Zusatz e.V.
§
1
Name und Sitz
1.)
Gegründet wurde dieser Verein im Jahre 1885 und führte den Namen
„Veteranen- und Soldatenverein Fischach“. Am 19.01.1999 wurde die
Reservistenkameradschaft gegründet. Der Vereinsname wurde im Jahre 2000 nach
einer Mitgliedervollversammlung wie folgt geändert:
„Veteranen-
und Reservistenkameradschaft Fischach/Schwaben“.
2.) Dieser
Name und Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt
danach den Zusatz
„e.V.“.
3.) Gegenüber
dem Verband der Reservisten d. Bundeswehr e.V. führt der Verein
folgenden Namen: Reservistenkameradschaft Fischach / Schwaben
4.) Der
Sitz des Vereins ist in Fischach, Landkreis Augburg
§ 2
Zweck und Aufgaben der
Kameradschaft, Gemeinnützigkeit
Die
Kameradschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
Die Kameradschaft ist eine überparteiliche Personenvereinigung und verfolgt
folgende Zwecke:
a.)
Das Andenken der in den Kriegen gefallenen Kameraden sowie der Toten zu
wahren
und verstorbenen Kameraden des Vereins die letzte Ehre zu erweisen.
b.) Liebe und Treue zum Deutschen Volk und Vaterland wachzuhalten und zu stärken,
sowie den Sinn für deutschbürgerliche Tugenden und Brauchtum zu erweisen.
c.) Verbindungen mit den derzeitigen Streitkräften, mit Veteranen- und
Soldatenvereinen sowie mit Reservistenkameradschaften zu suchen und zu erhalten.
d.) Die Mitglieder pflegen Kameradschaft im Sinne von § 12 des Soldatengesetzes
(aus
dem Gesetz: Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf
Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die
Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt
gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.)
e.) Die Förderung der Veteranen- und Soldatenbetreuung, der Fürsorge der Kriegsopfer, der Hinterbliebenen, Kriegs- und Körperbeschädigungen und der Kriegsgräberfürsorge.
f.)
Die Förderung der Reservistenbetreuung bzw. der freiwilligen
Reservistenarbeit
in
Zusammenarbeit mit dem Verband der Reservisten der Bundeswehr e.V.
und mit der Bundeswehr
* in der verteidigungspolitischen Arbeit
- die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland, der Nato
und anderer
sicherheits- und verteidigungspolitischen Bündnisse und
Organisationen, denen
die Bundesrepublik Deutschland angehört, darstellt und fördert;
- staats- und sicherheitspolitische Aus- und Weiterbildung
bestrebt;
- Partnerschaften mit ausländischen Streitkräften und deren
Reservisten in Europa
- eingeht und solche Kontakte pflegt;
- auf internationale Ebene an sicherheits- und
verteidigungspolitischen
Veranstaltungen
teilnimmt;
* in
der Militärische Förderung
- militärische
Weiterbildung der Reservisten
-
Teilnahme an Marsch-, Schießsport-, und andere Veranstaltungen –
auch im internationalen Rahmen
- Teilnahme an
Sportveranstaltungen
g.)
Die Kameradschaft ist selbstlos tätig; diese
verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Kameradschaft dürfen nur für
Satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft.
h.) Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kameradschaft
fremd
sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
i.)
Die Vorstandschaft und die Fahnenabordnung ist ein Ehrenamt. Diese
erhalten eine
Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in
einer
Mitgliedervollversammlung festgelegt.
§ 3
Erwerb der
Mitgliedschaft
a.) Die Kameradschaft besteht aus Mitgliedern, Ehrenmitgliedern sowie aus fördernden Mitgliedern.
a.a.) Mitglied der Gruppe
„Veteranen“ kann jede natürliche Person werden
(ggf.
auch eine juristische Person). Als Mitglieder werden aufgenommen:
alle
Veteranen, aktive Soldaten und Reservisten der Bw und befreundeter
Streitkräfte, sowie Personen die der Kameradschaft nahe stehen.
a.b.) Mitglied der Gruppe
„Reservisten“ kann jede(r) aktive(r), ehemalige (r)
Soldat/Soldatin und Reservist/Reservistin der Bundeswehr oder in der NATO
oder
WEU verbündeten Streitkräfte werden.
a.c.) Förderndes Mitglied in der
Gruppe „Reservisten“ kann werden, wer den Verband
der Reservisten der Bw e.V. uneigennützig bei der Erfüllung seiner
satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt.
Die Höchstquote von 15 % fördernden Mitgliedern darf gem. der
Verbandssatzung
nicht überschritten werden.
Alle Mitglieder der o.a. Buchstaben a.b.)
und a.c.) gehören dem Verband der
Reservisten der deutschen Bundeswehr e.V. und unterliegen gleichzeitig
deren Satzung die im Handbuch für die Vereinsarbeit (HVA) abgedruckt ist.
b.)
Die Mitgliedschaft wird nach Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Die
schriftliche
Beitrittserklärung ist an den Vorstand o.v.i.A. zu richten.
Die
Mitgliedschaft der Mitglieder a.b.) und a.c.) im Verband der Reservisten d. Bw
e.V. wird ebenfalls durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und
durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises (V.d.Res. Bw e.V.) erworben.
c.)
Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die
Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
d.)
Austritt aus der Kameradschaft ist jederzeit zulässig. Es muss
schriftlich
gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist mit dreimonatiger Frist des Kalenderjahres möglich.
e.) Ein Mitglied kann aus der Kameradschaft ausgeschlossen werden, wenn es
- einer von rechts-
oder links radikalen Gruppierung angehört
- gegen die Satzung
oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das
gemeinsame Interesse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- seiner
Beitragspflicht trotz Mahnung innerhalb 6 Monaten nicht nachkommt.
Über
den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann
den Ausschluss innerhalb von 4 Wochen durch schriftliche Beschwerde anfechten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zu endgültigen Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.
f.) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
g.) Die
Mitgliedschaft im Verband der Reservisten d. Bw. e.V. endet ebenfalls durch Tod;
Austritt (gem.
Art. 3 Abs. VII der Verbandssatzung)
oder Ausschluss gem. Art 3
Abs. VIII der Verbandssatzung).
h.) Das
ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat kein Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
i.)
Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern, welche die
Kameradschaft
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
j.)
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen
sich die Mitglieder der Satzung der
Kameradschaft.
§ 4
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
a.)
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt und haben das passive und aktive
Wahlrecht.
b.) Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme, sowie
das Recht Anträge zu stellen und Wünsche zu äußern. Beschwerden oder besonders
wichtige Anträge sind möglichst vor einer anberaumten Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
c.)
Alle Mitglieder der Gruppe „Reservisten“ können an den
Veranstaltungen des V.d.Res. d. Bw. e.V. teilnehmen, ebenso an gemeinsamen
Veranstaltungen mit der Bundeswehr vorbehaltlich deren Zustimmung. Sie haben im
Rahmen der satzungsgemäßen Ziele ein Recht auf Förderung und Betreuung durch
den V.d.Res. d Bw. e.V.
d.) Jedes Mitglied ist verpflichtet, alle in der Satzung enthaltenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, untereinander Kameradschaft zu pflegen und den festgelegten Mitgliedsbeitrag bis zum 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen.
e.) Die Kameradschaft begleitet seine verstorbenen Mitglieder mit der Fahne zu Grabe und es wird eine Ehrensalve abgegeben.
f.) Die Mitglieder der Gruppe „Reservisten“ sind verpflichtet den Verband der Reservisten d. Bw. e.V. bei der Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, der Satzung und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
a.)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
b.)
Alle Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung
beschlossen.
c.)
Der Beitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres für das laufende
Geschäftsjahr fällig.
Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die
Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
d.)
Ab dem 01.01.2002 gelten
folgende Beiträge:
Mitglieder
der Veteranen- und Reservistenkameradschaft Fischach jährlich 6 €.
Mitglieder mit Angliederung an den V.d.Res. d. Bw. e.V.
jährlich 22 €.
Der momentane Mitgliedsbeitrag beim V.d.Res. d. Bw beträgt 22 € pro Mitglied .
Dieser Betrag wird einmal jährlich von der Kameradschaft an den V.d.Res. Bw überwiesen.
Der Beitragsrückfluss beträgt momentan pro Mitglied 8 €. Dieser Rückfluss wird als
Mitgliedsbeitrag der Veteranen und Reservistenkameradschaft gutgeschrieben.
e.)
Kontoänderungen sowie Wohnortwechsel sind der Kameradschaft rechtzeitig
anzuzeigen, bei Versäumnis sind eventuell anfallende Kosten vom Mitglied zu
tragen.
§ 6
Organe
Die Organe
der Kameradschaft sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
die Mitglieder des V.d.Res. Bw (betreffend der
freiwilligen Reservistenarbeit)
c)
die Vorstandschaft
§ 7
Mitgliederversammlung
a.)
Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem
1/10 der Mitglieder oder mehr als die Hälfte der Vorstandschaft (unter Angabe
der Gründe) beantragt wird.
b.)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand oder seinem Vertreter unter
Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch Veröffentlichung im
Marktboten der Gemeinde Fischach, für
außerörtliche Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung
einberufen.
c.)
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner
Verhinderung der 2.
Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von
der Mitgliederversammlung gewählt. Ebenso bestimmt die Mitgliederversammlung
einen
Protokollführer.
d.)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden
beschlussfähig.
e.)
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens drei Tage vor dem
Versammlungstag
schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge auf
Tagesordnungsänderungen
werden nicht, andere Anträge nur dann behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.
f.)
Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Soweit es die Satzung nicht anders
bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
g.)
Wahlen erfolgen durch
Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch
Stimmzettel.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
kein Kandidat die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten
Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende
Mitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Der 1. und 2.
Vorsitzende müssen schriftlich und geheim gewählt werden.
h.)
Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften aufzunehmen, die
die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse der Wahlen verzeichnen müssen.
Sie sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der
Mitgliederversammlung
a.)
Wahl der Vorstandschaft
b.)
Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfer
c.)
Entlastung des Kassenverwalters
d.)
Entlastung der Vorstandschaft
e.)
Wahl der Beisitzer/Fahnenabordnung
f.)
Festlegung von Beiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen
g.)
Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins bedürfen
der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§
8 a
Aufgaben der Mitgliederversammlung der Mitglieder die dem
Verband der Reservisten d. Bw. e.V.
angehören
a.)
Wahl des RK-Vorstandes für
Reservisten ( VdRBw )
Diese Wahl richtet sich nach der Satzung des V.d.Res. d. Bw. e.V. sowie
nach der
dazugehörigen WaDO. Diese Wahl wird in Anwesenheit eines Vertreters aus
der
Kreisvorstandschaft des Verbandes in einer Mitgliederversammlung
(nur Mitglieder die dem Verband d. Bw. e.V. angehören) durchgeführt.
Zu wählen sind in jedem vierten Kalenderjahr, wobei das Jahr der letzten
Wahl nicht
mitgezählt wird:
der RK-Vorstand bzw. die
RK-Ansprechpartner bestehen aus:
1.)
dem
RK-Vorsitzenden
2.) dem
stv. RK-Vorsitzenden
3.) bei
Bedarf 1-2 weiteren stv. Vorsitzenden
4.) dem
RK-Kassenverwalter
5.) dem
RK-Schriftführer
6.) zwei
RK-Revisoren und ihre Vertreter
7.) die
Delegierten für die Kreisdelegiertenversammlung
8.) und
zusätzlich :
den Schießsport-Beauftragten
den Pressewart/Historiker
b.)
Entlastung des Vorstandes gem. WaDO, VdRBw e.V.
c.)
Verpflichtung des gewählten Vorstandes gem. WaDO, VdRBw e.V.
§ 9
Vorstand
a.)
Die Veteranen- und Reservistenkameradschaft
Fischach/Schwaben wird von der Vorstandschaft geleitet.
b.)
Der Vorstandschaft gehören an:
-
der
Vorsitzende
-
der
RK-Vorsitzende (Ansprechpartner für den V.d.Res. d. Bw.; dieser wurde bereits
von der Mitgliederversammlung die dem V.d.Res.d.Bw. e.V angehören gewählt
-
die stellv.
Vorsitzenden
-
die
Kassenverwalter
-
die Schriftführer
-
die
Beisitzer sind die gewählten Fahnenabordnungen aus der Gruppe
der„Veteranen“
Die
Zahl der Beisitzer kann im Bedarfsfall verändert werden, z.B. bei Bildung eines
Festausschusses.
c.) Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende
Vorsitzende,
jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der
stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur
Vertretung befugt.
d.)
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahre
gewählt.
Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner
Amtszeit aus, ist vor der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während
ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
e.)
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
f.)
Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen
muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen
§ 10
Aufgaben der
Vorstandschaft
Die
Vorstandschaft entscheidet über:
a)
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die
Ausführung ihrer Beschlüsse;
b)
die Erfüllung aller der Kameradschaft gestellten
Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser
Satzung vorbehalten ist;
c)
Führung der laufenden Geschäfte;
d)
Durchführung der angebotenen freiwilligen
Reservistenarbeit,
e)
Der Kassenverwalter ist berechtigt für die
Abwicklung der laufenden Geschäfte einen
Bargeldbestand von 250 € und einen
Girokontobestand bis zu 2500 €
zu Verfügung zu halten.
§ 11
Wahl
1.)
Kandidaten
Kandidaten müssen die für das vorgesehene Amt erforderlichen Voraussetzungen
und Erfahrungen besitzen. Sie müssen mit der Vereinsarbeit vertraut und auf
Grund ihrer Persönlichkeit den an sie zu stellenden Anforderungen gewachsen
sein.
2.)
Einberufung zu Wahlversammlungen
Die Wahlversammlungen
sind von dem zuständigen Vorstand mit angemessenen Frist einzuberufen
(angemessene Frist = 3 Wochen)
3.)
Durchführung der Wahl
Vor
Beginn der Wahl wird ein Wahlausschuss (ein Leiter und zwei Helfer) aus der
Versammlung gebildet. Der Wahlleiter hat im Auftrag der
Mitgliederversammlung die
bisherige
Vorstandschaft zu entlasten und übernimmt bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden
die Führung der Versammlung.
Die
Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt in gesonderten Wahlgängen geheim
mit Stimmzetteln. Bei Stimmengleichheit wird der Wahlvorgang wiederholt, bei
nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Es ist die Regel, dass die Wahlen der gesamten Vorstandschaft schriftlich
durchgeführt werden. Wenn nicht mehr als 10 Prozent der anwesenden Mitglieder
widersprechen, kann die Wahl auch durch Akklamation erfolgen.
Wenn bei Neuwahl der Vorstandschaft kein 1. Vorsitzender gewählt werden kann,
übernimmt zunächst der neugewählte 2. Vorsitzende die Führung der
Kameradschaft.
4.)
Wahl des RK-Vorstandes für Reservisten ( VdRBw )
Diese Wahl richtet sich nach der Satzung des V.d.Res. d. Bw. e.V. sowie nach der
dazugehörigen WaDO.
§ 12
Finanzordnung
1.) Grundsatz
der Sparsamkeit
Die
Finanzwirtschaft der Kameradschaft ist sparsam zu führen
2.) Konten
Die Veteranen- und
Reservistenkameradschaft Fischach hat gesonderte Konten eingerichtet. Ein- bzw.
Auszahlungen sind entsprechend auf Bereichszugehörigkeit auf folgende Konten zu
entrichten:
3.)
Aktenführung
a.) die Konten sind buchmäßig zu
erfassen
b.) alle
Unterlagen sind ordnungsgemäß aufzubewahren und unterliegen der
Eigenprüfung, sowie der Überprüfung der durch die Finanzbehörden.
§ 13
Auflösung
a.)
Die Auflösung der Kameradschaft kann nur einer besonderen, zu diesem
Zwecke mit
einer Frist von einem Monat einberufenen, außerordentlichen
Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
b.) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft welche es unmittelbar und ausschließlich
für Soldaten- und Reservistenbetreuung zu verwenden hat.
Welche juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte
Körperschaft das Vermögen erhalten wird, beschließt eine
Mitgliederversammlung.
§
14
Sonderfälle
Über alle Fälle,
welche in der Satzung nicht aufgeführt sind entscheidet die Vorstandschaft.
§ 15
Gruß
Wie in allen
anderen Veteranen-, Krieger und Soldatenvereinen oder –kameradschaften
gilt auch für die Veteranen- und Reservistenkameradschaft Fischach/Schwaben der
Gruß
„In Treue fest“.
Zusätzlich
gilt der Gruß der „Reservisten“: ein
dreifaches „hori do- jo ho“.
Fischach, den .27.04.2001